Satzung

Satzung des Kreisverbandes der Reit- und Fahrvereine Minden-Lübbecke e.V.

§ 1 Sitz und Name

Der Verein trägt den Namen „Kreisverband der Reit- und Fahrvereine Minden-Lübbecke e.V“.

Er hat seinen Sitz in Minden und ist im Vereinsregister(VR BO 40321) des Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen. Er wird im Folgenden KRFV genannt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der KRFV ist im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke der zuständige Fachverband für den Reit- und Fahrsport und für die mit dem Sport verbundene Pferdehaltung.

Der KRFV gehört dem Pferdesportverband Westfalen e.V. und dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen an.

Die Arbeit des KRFV gilt der Förderung des Reitsports im Kreisgebiet Minden-Lübbecke. Ihm obliegen im wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung der Vereine bei der Ausbildung von Reitern und Pferden durch
    1. Veranstaltung von Ausbildungs- und Förderlehrgängen für Trainer und aktive Reiter.
    2. Durchführung von Prüfungen von FN-Reitabzeichen und dem Reiterpass.
    3. Erfahrungsaustausch und gemeinsame Veranstaltungen.
  2. Förderung des Turniersports im Kreisgebiet durch
    1. Koordinierung der Planung und Ausschreibungen für örtliche Veranstaltungen
    2. Unterstützung der Vereine bei der Durchführung dieser Veranstaltungen
    3. Durchführung eigener Veranstaltungen.
  3. Vertretung der Belange seiner Mitglieder gegenüber des Kreistages, der Kreisverwaltung, dem Kreissportbund und sonstigen Behörden und Organisationen durch:
    1. Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport und die Pferdehaltung betreffen. Das gilt vor allem für die Verbesserung der Infrastruktur für den Pferdesport, insbesondere für den Freizeitsport
    2. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden in der Landschaft durch Reiter, Fahrer und Pferde. Gutachtliche Mitarbeit bei der Regulierung solcher Schäden und bei Anzeigen gemäß Tierschutzgesetz.
  4. Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Westfalen e.V. und beim Landessportbund ergeben
  5. Förderung der Jugendarbeit

Der KRFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Rechts.

Er finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, Beihilfen und Spenden. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des KRFV. Die Organe des KRFV arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand.

Der Vorstand ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.

Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

§ 3 Mitglieder

Der KRFV hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliedschaft ist Reit- und Fahrvereinen, sowie Reitabteilungen örtlicher Sportvereine vorbehalten, die ihren Sitz im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke haben.

Die Mitgliedschaft dieser Vereine im KRFV ist Voraussetzung für die Anerkennung als Mitglied des Pferdesportverbandes Westfalen e.V. gemäß den Bestimmungen der LPO.

Die außerordentliche Mitgliedschaft können Reitställe und Reitschulen erwerben, die im Kreisgebiet Minden-Lübbecke ansässig und mit einem entsprechenden FN-Schild gekennzeichnet sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Anträge zum Erwerb der Mitgliedschaft im KRFV sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Antrag sind die Satzung des Vereins und ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder mit genauen Anschriften beizufügen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Kündigung, die unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines Jahres durch Einschreiben an den Vorstand des KRFV zu erklären ist.
  2. durch Auflösen des Vereins bzw. durch Aufgabe des Gewerbes oder durch Erlöschen der Kennzeichnung mit einem FN-Schild.
  3. durch Ausschluss

Die Ausschlusserklärung ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand des KRFV durch Einschreiben zuzustellen.

Das Mitglied kann innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung gegen den Ausschluss Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist vor seinem Ausschluss anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die dem KRFV angeschlossenen Mitglieder haben das Recht auf volle Förderung und Unterstützung durch den KRFV im Rahmen der Satzung
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des KRFV zu richten
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRFV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen, Beiträge und Umlagen fristgemäß zu bezahlen.
  4. Keine Handlungen zu begehen, die gegen die Reiterehre verstoßen oder dem Ansehen des KRFV abträglich sind.

Zuwiderhandlungen können vom Ehrenrat des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. geahndet werden.

§ 7 Organe

Organe sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der KRFV Jugendtag

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzende(r)
  2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  3. Geschäftsführer(in)
  4. Schriftführer(in)
  5. Vorsitzende(r) der KRFV Jugendleitung
  6. Beauftragte(r) für Leistungssport
  7. Beauftragte(r) für Freizeit- und Breitensport

Die Vorstandsmitglieder (1) bis (3) bilden den geschäftsführenden Vorstand

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Für den Fall, dass nur ein Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann mit Zustimmung von wenigstens 51% der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern offen abgestimmt werden, es sei denn der Kandidat besteht auf geheimer Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese einfach Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten erforderlich, die die meisten Stimmen erhielten. In diesem Fall gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Die Wahl des Jugendwartes (5) regelt die Jugendordnung.

Die Wahlen gelten grundsätzlich für die Dauer von 4 Jahren. Ersatzwahlen gelten nur für die laufende Periode. Die Mitglieder des Vorstandes 1/4/5/7 werden gleichzeitig gewählt, die Mitglieder des Vorstandes 2/3/6 ebenfalls, allerdings zeitversetzt 2 Jahre später. (2016 Wahl der Mitglieder 1/4/5/7).

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den KRFV gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB

Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des KRFV, soweit die Satzung im Einzelfall nicht anders bestimmt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem geschäftsführenden und dem gesamten Vorstand vollzieht der Vorstand in eigener Zuständigkeit.

Der Vorstand kann zu seiner Beratung bei Bedarf Fachausschüsse berufen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

Anträge von Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt, wenn mindestens 3 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugestellt worden ist. Es gilt das Datum des Poststempels, über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgestimmt werden.

In der Mitgliederversammlung gaben alle Mitglieder gemäß § 3, die die Mitglieder des Vorstandes gemäß §6 der Satzung eine Grundstimme. Darüber hinaus haben die Vereine je angefangene 50 der im Vorjahr dem LSB gemeldeten Mitglieder eine Zusatzstimme, bis maximal 10 Stimmen. Die Vereine üben ihr Stimmrecht durch Delegierte aus, von denen jeder nur eine Stimme hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Wahl des Vorstandes gem. § 8 der Satzung.
  3. Die Enthebung der Vorstandsmitgliedern von ihren Ämtern.
  4. Die Genehmigung der Jugendordnung.
  5. Die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr.
  6. Die Entscheidung über einen Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss.
  7. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 2 Vertretern für max. 2 Jahre.
  8. Die Änderung der Satzung.
  9. Die Auflösung des Verbandes.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Kreisreiter-Fahrer-Jugendtag.

Die Reiter-Fahrerjugend der Mitglieder gem. § 3 Absatz 2 der Satzung bildet die Kreisreiter-Fahrerjugend. Sie führt sich selbstständig nach den Bestimmungen der Jugendordnung.

Oberstes Organ der Kreisreiter-Fahrerjugend ist der Kreisverbands-Jugendtag., dem 3 gewählte Vertreter der Jugend und die Jugendleitungen der Mitglieder angehören. Wenigstens einer der drei Vertreter der Mitglieder zu Absatz 1 muss Vertreter der weiblichen Jugend sein, ein weiterer Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre sein.

Der KRFV-Jugendtag beschließt die Jugendordnung, wählt die Jugendleitung und bestimmt die Richtlinien der Jugendarbeit im Einvernehmen mit dem Vorstand des KRFV. Er erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung und ist dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Auflösung des KRFV

Die Auflösung des KRFV kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des KRFV fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Westfalen e.V, der es zur Förderung des Reitsports im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.